Notariat

Jeder Notar ist für sich -durch sein ihm vom Staat verliehenes öffentliches Amt- ein Hoheitsträger.

Notare sind für die Beurkundung sämtlicher formgebundener Rechtsvorgänge sowie -im Gegensatz zu Rechtsanwälten- für eine unparteiische Beratung und Betreuung aller Verfahrensbeteiligten zuständig.

In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz der freien Notarwahl. Dies bedeutet, dass jeder Notar, sofern er durch den rechtsuchenden Bürger an seinem Amtssitz aufgesucht wurde, über alle Ländergrenzen zuständig sein kann. An seinem Amtssitz kann der Notar unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten und bei grundstücksbezogenen Rechtsgeschäften unabhängig von der Lage des betroffenen Grundstücks alle ihm anvertrauten notariellen Amtshandlungen vornehmen.

Tätigkeitsfelder 

Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften schreibt der Gesetzgeber, wenn er dies (z.B. wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten) für geboten hält, die Beurkundung bzw. Mitwirkung durch einen Notar vor.

In die Zuständigkeit der Notare fallen beispielsweise der Entwurf und die Beurkundung von:

  • Immobilienkaufverträgen sowie Grundbesitzübertragungen (Schenkungen) auf Kinder oder andere Angehörige (z.B. Häuser, Eigentumswohnungen, Bauplätze, Landwirtschaftsflächen)

  • Verträgen zur Gründung, Löschung und/oder Umgestaltung von Kapital- oder Personengesellschaften

  • Vollmachten, insbesondere auch Vorsorge-/Generalvollmachten und Patientenverfügungen

  • Teilungserklärungen zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

  • Anträgen auf Erteilung von Erbscheinen und Fortsetzungszeugnissen

  • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Grundschuldbestellungen und/oder Hypotheken

  • Bauträgerverträgen

  • Testamenten, Erbverträgen

  • Eheverträgen

  • Adoptionsanträgen

  • Verträgen zur Unternehmensnachfolge

  • Eidesstattlichen Versicherungen

Außerdem ist der Notar zuständig für:

  • den Entwurf von Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister nebst Beglaubigung der Unterschrift des Anmeldenden

  • den Entwurf von Eintragungs- oder Löschungsbewilligungen bzw. Eintragungs- und Löschungsanträgen in Grundbuchsachen

  • den Entwurf von Erbausschlagungen und Beglaubigung der Unterschrift

  • die Beglaubigung von Urkunden und Abschriften von Dokumenten.

  • die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

Der Notar bietet Ihnen also regelmäßig ein weitreichendes Spektrum an Beurkundungen und Beglaubigungen. Sie können sich darauf verlassen, dass wir Ihren Vertrag nicht nur beurkunden, sondern dass wir Sie auch schon bereits vor und auch nach der Beurkundung bis hin zum vollständigen Abschluss des Verfahrens stets gewissenhaft und freundlich beraten und betreuen, denn auch dies gehört neben der Vertragsvorbereitung einschließlich der Erstellung von Vertragsentwürfen sowie der vollständigen Abwicklung der Verträge zu den verantwortungsvollen Tätigkeiten des Notars.

Formulare

Zur Vereinfachung und Beschleunigung Ihrer verbindlichen Aufträge zu Entwurfsfassungen bzw. Beurkundungen, werden Ihnen bei Bedarf durch unsere Kanzleimitarbeiter nach erfolgter erster Kontaktaufnahme die jeweiligen Vordrucke/Aufnahmebögen per E-Mail zugesandt. Diese können Sie sodann ausgefüllt auf elektronischem Weg oder per Post an unsere Kanzlei zurücksenden. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Rücksendung eines Vordrucks einen verbindlichen Auftrag darstellt und dass bereits die Entwurfsfassung Kosten auslöst. Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

Dienstaufsicht

Als Notar unterliegen wir jeweils einer äußerst strengen staatlichen Dienstaufsicht. Diese Dienstaufsicht überwacht jeden Notar regelmäßig im Rahmen von Geschäfts- und Kostenprüfungen. Die für uns zuständige Dienstaufsicht ist der Präsident des Landgerichtes Darmstadt. Die regelmäßig stattfindenden dienstrechtlichen Prüfungen unserer Amtsgeschäfte durch beauftragte Richter überwachen stets die Einhaltung aller Dienstpflichten unsererseits, welche sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ergeben. Die Dienstaufsichtsbehörde kann bei Dienstpflichtverletzungen entsprechende Disziplinarmaßnahmen gegen den Notar verhängen, welche bei der Anordnung einer Geldbuße beginnen und bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen Dienstpflichten auch bis zur Amtsenthebung führen können.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Der Präsident des Landgerichtes Darmstadt mit folgender Anschrift:

Landgericht Darmstadt
Der Präsident
Mathildenplatz 13 und 15
64283 Darmstadt

Berufsrechtliche Regelungen für Notare

finden Sie unter www.bnotk.de sowie www.notar.de

Sämtliche Tätigkeiten eines Notars sind  in den Notargebühren enthalten, welche sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten und von denen der Notar -anders als der Rechtsanwalt- in keinem Fall abweichen darf. Honorarvereinbarungen sind in jedem Fall unzulässig. Das Gerichts- und Notarkostengesetz regelt die Notargebühren im Übrigen bundeseinheitlich, so dass in den verschiedenen Bundesländern keine Differenzen bei den Notargebühren entstehen sollten.